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Urteil
30. Januar 2024

Arbeitszeitbetrug: Vorsätzliche Bummelei rechtfertigt Rauswurf

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wer als Servicemitarbeiter am Bürgertelefon sitzt, ist dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit regelmäßig ans Telefon zu gehen. Belaufen sich die Telefonzeiten nur auf 35 Prozent statt der erwarteten 60 Prozent, ist von einem vorsätzlichen Arbeitszeit­betrug auszugehen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Worum geht es?

Die Hansestadt Bremen warf zwei am Bürgertelefon eingesetzten Servicemitarbeitern vor, zwischen März und Mai 2023 zu wenige Telefonate angenommen zu haben. Dies habe eine nachträgliche Auswertung der Verbindungsdaten der Diensttelefone ergeben. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Kommune den beiden Servicemitarbeitern fristlos wegen Arbeitszeitbetruges. Dagegen legten sie Kündigungsschutzklage ein. Sie argumentierten, dass sie nicht betrügerisch gehandelt, sondern allenfalls eine unterdurchschnittliche Leistung erbracht hätten. Zudem fehle es an einer Abmahnung, die als milderes Mittel der fristlosen Kündigung hätte vorausgehen müssen.

Daniel Roth
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