Krankheit während Freistellung geht zulasten des Arbeitnehmers
Worum geht es?
Ein 59-jähriger Arbeitnehmer ist seit 1984 für seinen Arbeitgeber tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Auf der Grundlage einer tariflichen Regelung und einer Betriebsvereinbarung wurde für den Arbeitnehmer ein Langzeitkonto geführt, das der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung dienen sollte. Im Juni 2023 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Zum Ausgleich eines Zeitguthabens von 31 Tagen wurde eine Freistellung im Zeitraum vom 18.08. bis 29.09.2023 vereinbart, die genehmigt und im Zeiterfassungssystem verbucht wurde. Noch vor Beginn der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber die Auszahlung des Zeitguthabens in Höhe von rund 9.000 Euro brutto mit der Begründung, er habe die Zeit während der Freistellung aufgrund seiner Erkrankung nicht nutzen können.
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