BAG: Kein Richtwert für Probezeit bei Befristung
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war ab August 2022 auf ein Jahr befristet als Kundenberaterin für ein Unternehmen tätig. Es war eine viermonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Mit Schreiben vom 10.12.2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Die Arbeitnehmerin hielt die Dauer der Probezeit für zu lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.01.2023 enden könne. Das zuständige LAG Berlin-Brandenburg erklärte die viermonatige Probezeit für unverhältnismäßig. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also maximal drei Monate. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.01.2023 gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB. Da ihr das Gericht in der Sache zwar Recht gegeben hatte, sie aber dennoch ihren Job los war, ging die Arbeitnehmerin in Revision.
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