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12. November 2025

Kein Widerspruch gegen Einsicht in Entgeltlisten

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Widerspruch gegen Einsicht in Entgeltlisten
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AndreyPopov
Beschäftigte müssen es laut einer Entscheidung des Sächsischen LAG hinnehmen, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten Gebrauch macht. Sie können der Einsichtnahme nicht widersprechen.

Worum geht es?

In einem mittelständischen Unternehmen hatte der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Monate Mai und Juni 2023 gefordert, um mögliche Ungleichbehandlungen bei der Entlohnung zu prüfen. Der Arbeitgeber kam der Forderung überwiegend nach, verweigerte jedoch die Einsichtnahme bei fünf Beschäftigten. Diese hätten der Einsichtnahme und der damit verbundenen Datenübermittlung widersprochen, weil es sich dabei um einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht handele. Der Arbeitgeber unterstützte diesen Standpunkt und verwies auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Beschäftigten nach DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung). Der Betriebsrat pochte auf sein Einsichtsrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und machte es gerichtlich geltend.

Das sagt das Gericht

Das Sächsische LAG gab dem Antrag statt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen könne. Dazu gehöre insbesondere die Überwachung der Lohngerechtigkeit im Betrieb. Zu diesem Zweck dürfe der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Einsicht in die vollständigen Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen. Ein Widerspruchsrecht der Beschäftigten nach der DS-GVO bestehe nicht. Ein Einspruch gegen die damit verbundene Datenverarbeitung sei daher unzulässig.

Sächsisches LAG, Beschluss vom 26.05.2025, Az.: 2 TaBV/8/24

Das bedeutet für Sie

Der Betriebsausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Überprüfung der Lohngerechtigkeit jederzeit Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen – so oft es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. In kleineren Betrieben kann der Betriebsrat ein oder mehrere seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme beauftragen. Ein konkreter Turnus (z.B. einmal pro Jahr) ist gesetzlich nicht festgelegt. Entscheidend ist der Anlassbezug, z. B. bei Verdacht auf Lohndiskriminierung. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung, Kopien oder eine Abschrift der Entgeltlisten, darf aber Notizen anfertigen. Die Einsicht erfolgt in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers.

Daniel Roth

Daniel Roth