Bahnkunden können Streiks nicht gerichtlich verbieten lassen
Worum geht es?
Während eines Streiks der Gewerkschaft GDL im November 2023 beantragte ein Bahnkunde eine einstweilige Verfügung. Er wollte die Gewerkschaft gerichtlich verpflichten, bestimmte S-Bahnlinien nicht zu bestreiken. Zugleich beantragte er, mehrere Beteiligte des Bahnunternehmens zur Einrichtung eines Ersatzverkehrs bzw. zur Aufrechterhaltung des Fernverkehrs zu verpflichten. Das ArbG Frankfurt am Main wies den Antrag zurück. Der Kunde habe offensichtlich keinen Unterlassungsanspruch, weil er von den Streikmaßnahmen lediglich reflexartig betroffen und daher nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim hessischen LAG ein.
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