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Urteil
17. Juli 2025

Arbeitgeber muss Betriebsrat personalisierte Mail-Adressen bereitstellen

UTB+
E-Mail-Postfach
Bild: ©BrianAJackson-iStock-Getty-Images-Plus
Laut dem LAG Niedersachsen ist der Arbeitgeber verpflichtet, personalisierte E-Mail-Adressen bereitzustellen, wenn diese zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sind. Ein Beschluss ist nicht notwendig, da die Mitglieder eigene, vom Betriebsrat unabhängige Rechte geltend machen.

Worum geht es?

Den Mitgliedern des Betriebsrats einer bundesweit tätigen Supermarktkette steht eine allgemeine E-Mail-Adresse unter der firmeninternen Domain „n.-online.de“ zur Verfügung. Freigestellte Betriebsratsmitglieder verfügen darüber hinaus über personalisierte E-Mail-Adressen, reguläre Mitglieder hingegen nicht. Einige von ihnen forderten daher ebenfalls personalisierte Adressen, um effek­tiver mit den Beschäftigten kommunizieren zu können. Ein Gremienbeschluss sei dafür nicht erforderlich, da sonst eine Mehrheit im Betriebsrat der Minderheit notwendige Arbeitsmittel verwehren könne. Das zuständige Arbeitsgericht wies den Antrag in erster Instanz ab. Die Betriebsratsmitglieder seien nicht antragsbefugt, da Ansprüche auf Sachmittel allein dem Gremium zustünden. Zudem sei die geforderte E-Mail-Konfiguration nicht erforderlich, weil es zahlreiche alternative Kommunikationswege gebe. Ein unbeschränkter E-Mail-Account scheine auch nicht betriebsüblich zu sein.

Daniel Roth
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