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News
02. Juni 2025

Mitspracherecht bei Nutzung interner Meldestelle

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Frau signalisiert Stille indem sie ihren Zeigefinger an die Lippen legt.
Bei der Nutzung einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des ArbG Zwickau ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Worum geht es?

In den Einrichtungen eines Alten- und Pflegeheimbetreibers sind knapp 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Es existiert ein Konzernbetriebsrat. Ende Oktober 2023 veröffentlichte der Betreiber eine Verfahrensanweisung zum HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz), wonach eine zum Konzern gehörende GmbH als interne Meldestelle für Hinweisgeber fungieren sollte. Der elfköpfige Betriebsrat einer Pflegeeinrichtung machte sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG geltend und forderte, bei der Nutzung und Ausgestaltung der internen Meldestelle mitzubestimmen. Der Arbeitgeber entgegnete, es bestehe kein Gestaltungsspielraum für den Betriebsrat bei der Einrichtung der internen Meldestelle.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies die Klage des Betriebsrats ab.

Zwar sei der Mitbestimmungstatbestand aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG teilweise erfüllt. In dieser Angelegenheit sei hier jedoch nicht der klagende Betriebsrat, sondern gemäß § 58 Abs. 1 ArbGG der Konzernbetriebsrat zuständig. Die Verfahrensanweisung solle für den gesamten Konzern einheitlich Vorgaben zur Nutzung der internen Meldestelle darstellen. Eine solche einheitliche Regelung wäre auf Unternehmens- oder Betriebsebene nicht möglich. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Ausgestaltung der Melde­stelle – im Sinne der organisatorischen Einrichtung – bestehe nicht. Bei der Nutzung der internen Meldestelle sei das Vorliegen eines Mitwirkungsrechts hingegen zu bejahen, weil die Nutzung das Verhalten der Arbeitnehmer und nicht die Organisation des Betriebes betreffe. Maßgeblich sei hier allein der Umstand, dass das Verhalten der Arbeitnehmer gesteuert werden solle. Die in der Verfahrensanweisung zur Nutzung der Meldestelle enthaltenen Vorgaben („Soll“-Vorschriften) seien geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern.

ArbG Zwickau, Beschluss vom 20.03.2025, Az.: 9 BV 12/24 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Bei Regelungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dieses Recht kann er geltend machen, wenn der Arbeitgeber Regelungen zur Nutzung einer Meldestelle trifft.

Daniel Roth

Daniel Roth