Arbeitnehmer müssen auch niedriger bewertete Aufgaben übernehmen
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Bild: © geetyimages.de/Andrii Yalanskyi
Ein Arbeitgeber darf einem Beschäftigten auf der Grundlage seines Weisungsrechts auch die Verrichtung von Tätigkeiten übertragen, die weit unter dessen tariflicher Eingruppierung liegen. Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben, muss er laut einem Urteil des LAG Düsseldorf mit einer Kündigung rechnen.
Worum geht es?
Ein Maschinenbediener war in Entgeltgruppe 9 ERA NRW eingruppiert. Er arbeitete an drei Drehmaschinen. 2020 kam eine vierte Maschine…