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Urteil
29. April 2024

Betriebsrat kann nicht Rauswurf eines Geschäftsführers erzwingen

UTB+
Mann in Anzug wird von Dame aufgefordert zu gehen
Bild: © Jovanmandic-iStock-Getty-Images-Plus
Kennen Sie § 104 BetrVG? Diese Vorschrift verschafft dem Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber den Rauswurf eines „betriebsstörenden“ Arbeitnehmers zu fordern. Der Versuch eines Betriebsratsgremiums, einen unliebsamen Geschäftsführer auf der Grundlage dieser Vorschrift loszuwerden, ist vor dem LAG Hamm gescheitert.

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin betreibt ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Betriebsrat forderte von ihr die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das Gremium begründete sein Anliegen mit dem Argument, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört sei. Der Geschäftsführer habe den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, indem er den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend und zudem in zumindest drei Personalfällen bewusst wahrheitswidrig informiert habe. Nachdem die Arbeitgeberin die Forderung abgelehnt hatte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Er trug vor, dass seines Erachtens der § 104 BetrVG nicht nur auf den „kleinen“ Arbeitnehmer, sondern – erst recht – auch auf den Geschäftsführer anzuwenden sei. Die erste Instanz hatte den Antrag des Betriebsrats mangels Anwendbarkeit des § 104 BetrVG auf den Geschäftsführer abgewiesen. Der Betriebsrat erhob Beschwerde und argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Arbeitnehmerbegriff auch Organvertreter umfasse.

Daniel Roth
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