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Urteil
29. April 2024

Für Streitigkeiten über die Betriebs­rats­vergütung gilt das Urteilsverfahren

UTB+
Richter
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Davizro
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen zwei Verfahrensarten in Betracht: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Streitet ein Betriebsratsvorsitzender mit dem Arbeitgeber über Vergütungsfragen, ist das Urteilsverfahren einschlägig – zum Leidwesen des Vorsitzenden, denn das Urteilsverfahren ist mit einem größeren Aufwand verbunden.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit 2000 in einem Unternehmen als Verkäufer angestellt. Seit März 2010 ist er Mitglied des Betriebsrats. Seit 2016 fungiert er als freigestellter Vorsitzender des Gremiums. Im Zusammenhang mit seiner Freistellung hatte er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über seine Vergütung getroffen, die absprachegemäß bis 2021 jährlich entsprechend den üblichen Tarifsteigerungen angepasst wurde. Im März 2023 wurde dem Betriebsratsvorsitzenden per Schriftsatz mitgeteilt, dass er künftig neben einem Grundgehalt eine monatlich schwankende Provision sowie eine Ausgleichszahlung erhalten werde. Zudem forderte das Unternehmen die Rückzahlung von zu viel gezahltem Lohn in Höhe von rund 13.000 € brutto. Gegen dieses Vorgehen setzte der Betriebsratsvorsitzende ein Beschussverfahren in Gang, um sich auf der Grundlage des § 78 Satz 2 BetrVG gegen die Benachteiligung zu wehren und Schadenersatz geltend zu machen. Das zuständige Arbeitsgericht erklärte die gewählte Verfahrensart des Beschlussverfahrens für unzulässig und verwies den Rechtsstreit in das Urteilsverfahren. Dagegen legte der Betriebsratsvorsitzende sofortige Beschwerde ein.

Daniel Roth
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