Nicht in Anspruch genommene Rufbereitschaft wird nicht bezahlt
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Bild: © gettyimages.de/PeopleImages
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht nur bei der Vollarbeit, sondern grundsätzlich auch bei Bereitschaftsdiensten. Keinen Mindestlohn gibt es laut dem LAG Niedersachsen allerdings für Zeiten einer Rufbereitschaft, in der ein Arbeitnehmer faktisch nicht oder kaum (an)gefordert wird.
Worum geht es?
Eine Minijobberin ist seit 2012 als Teil einer sogenannten externen Meldestelle im Entstörungsmanagement von zuhause aus…