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Urteil
11. April 2024

Gewerkschaft hat kein Recht auf digitalen Zugang zum Betrieb

UTB+
Hände auf Tastatur
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Anyaberkut
Den Gewerkschaften ist es gestattet, in Betrieben um Mitglieder zu werben – egal, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Ein Anspruch einer Gewerkschaft auf Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten eines Betriebes besteht laut dem LAG Nürnberg jedoch nicht, auch wenn diese bis zu 40 % im Homeoffice arbeiten.

Worum geht es?

Ein bundesweit tätiger Sportartikelhersteller beschäftigt in seiner Zentrale rund 5.400 Arbeitnehmer. Die betriebsinterne Kommunikation finden überwiegend elektronisch statt. Viele Beschäftigte sind mit elektronischen Endgeräten und eigenen E-Mail-Adressen ausgestattet. Mit einem entsprechenden Netzwerkzugang können sie an den verschiedenen Formen der elektronischen Kommunikation teilnehmen und Zugriff auf das Intranet nehmen, um sich dort zu informieren. Gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung können die Beschäftigten bis zu 40 Prozent ihrer individuellen Arbeitszeit mobil oder im Homeoffice erbringen. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft forderte vom Arbeitgeber die Herausgabe sämtlicher dienstlicher E-Mail-Adressen. Sie begründete ihre Forderung mit ihrem grundgesetzlich garantierten gewerkschaftlichen Betätigungsrecht im Sinne eines Rechts zur Mitgliederwerbung im Betrieb. Laut dem Betriebsverfassungsgesetz müssten Arbeitgeber hierfür einen physischen Zugang gewähren. Dies müsse auch für den digitalen Zugang gelten. Ohne einen ausreichenden digitalen Zugang sei eine Mitgliederwerbung angesichts einer Vielzahl von häufig im Homeoffice bzw. mobil arbeitenden Beschäftigten nicht möglich. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass kein Anspruch auf einen digitalen Zugang zum Betrieb bestehe.

Daniel Roth
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