Gleiche Arbeit bedeutet nicht immer Anspruch auf gleichen Lohn
Worum geht es?
Der Kläger, ein seit Oktober 2020 in einem Unternehmen beschäftigter Personalleiter, erhielt monatlich 4.200 Euro. Im Dezember 2022 stellte die Arbeitgeberin einen weiteren Personalleiter mit einem monatlichen Gehalt von 10.000 Euro ein. Im Gegensatz zum Kläger hatte dieser ein Studium als Diplom-Ökonom abgeschlossen und in einer Wirtschaftsagentur gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis endete nach weniger als drei Monaten. Im Juli 2023 stellte die Arbeitgeberin eine Frau als Personalleiterin ein, die ein Masterstudium abgeschlossen und in verschiedenen mittelständischen Unternehmen gearbeitet hatte. Auch sie kassierte ein monatliches Gehalt in Höhe von 10.000 Euro. Nach seiner Kündigung zum 31.12.2024 forderte der Kläger rückwirkend ab Oktober 2020 eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 Euro. Er argumentierte, dass die Arbeitgeberin gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie ihm monatlich 5.800 Euro weniger gezahlt habe als den beiden später eingestellten Personalverantwortlichen. Er habe die gleichen Tätigkeiten ohne Beanstandung verrichtet. Es müsse der Grundsatz gleiche Arbeit, gleicher Lohn gelten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben.
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