Kein Ausschluss wegen Pflichtverletzung aus vorheriger Amtszeit
Worum geht es?
In einem Unternehmen der Wasserversorgung informierte der Geschäftsführer den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter über Planungen des Hauptgesellschafters, Geschäftsanteile des Unternehmens zu verkaufen. Unter Hinweis auf die absolute Vertraulichkeit wurde den beiden Betriebsratsmitgliedern der Namen des Kaufinteressenten genannt. Eine Woche später gab der Vorsitzende die Information unter Hinweis auf die strenge Vertraulichkeit an die Betriebsratskollegen weiter. Trotz eines erneuten Hinweises des Betriebsratsvorsitzenden auf seine Verschwiegenheitspflicht, brachte ein Betriebsratsmitglied den möglichen Verkauf von Gesellschaftsanteilen auf einer Betriebsversammlung zur Sprache. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Betriebsratsgremium wegen einer groben Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG in Gestalt eines Geheimnisverrates. Während über diesen Antrag vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurde, fanden im Unternehmen Betriebsratswahlen statt. Das Betriebsratsmitglied, gegen das das Ausschlussverfahren eingeleitet worden war, wurde erneut in das Gremium gewählt. Der Arbeitgeber meinte, das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschließungsantrag bleibe auch nach der Neuwahl des Betriebsrats bestehen.
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