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Urteil
28. März 2025

Bei verspäteter Zielvorgabe besteht Anspruch auf Schadenersatz

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Bei verspäteter Zielvorgabe besteht Anspruch auf Schadenersatz
Bild: © KrizzDaPaul/iStock/Getty Images Plus
Die Würfel sind gefallen: Das BAG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Arbeitgeber ihnen nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war bis Ende November 2019 in einer Position mit Führungsverantwortung für ein Unternehmen tätig. Laut seinem Arbeitsvertrag hatte er Anspruch auf eine variable Vergütung. Gemäß einer im Unternehmen geltenden Betriebsvereinbarung hatte bis zum 01.03. eines jeden Jahres vonseiten der Arbeitgeberin eine Zielvorgabe zu erfolgen, die sich zu 70 Prozent aus Unternehmenszielen sowie zu 30 Prozent aus individuellen Zielen zusammensetzt. Die Höhe des variablen Gehaltsbestandteiles orientierte sich dabei an der Zielerreichung des Arbeitnehmers. Mitte Oktober 2019 teilte ihm die Arbeitgeberin erstmals konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung mit. Für das Jahr 2019 erhielt er in der Folge rund 15.500 Euro an variabler Vergütung. Individuelle Ziele waren ihm nicht vorgegeben worden. Diesen Umstand nahm er zum Anlass, die Arbeitgeberin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 16.000 Euro zu verklagen. Dadurch, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, auf die vonseiten der Arbeitgeberin sehr verspätet mitgeteilten Unternehmensziele und die überhaupt nicht mitgeteilten persönlichen Ziele hinzuarbeiten, sei ihm ein Schaden entstanden.

Daniel Roth
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