Probezeit muss kürzer sein als Befristung
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer erhielt von einem Autohaus einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag als Kfz-Meister. Das befristete Arbeitsverhältnis sollte am 01.09.2022 beginnen und am 28.02.2023 enden. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Das Arbeitsverhältnis konnte während der Probezeit „beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden“. Der Betreiber des Autohauses kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 gemäß § 622 Abs. 3 BGB zum 11.11.2022. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Diese sei unwirksam, da im bis zum 28.02.2023 befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Die dort geregelte Probezeit stehe nicht im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Der Arbeitgeber habe zudem nicht ordentlich gekündigt, sondern eine Kündigung eigener Art in der Probezeit erklärt. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Arbeitgeber nicht ausgesprochen, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.
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