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28. März 2025

Betriebsrat kann fehler­haften Beschluss „heilen“

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Betriebsrat kann fehler­haften Beschluss „heilen“
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Panom73
Auch wenn der ursprüngliche Beschluss zur Beauftragung eines Anwalts unwirksam war, kann der Betriebsrat laut dem BAG die Freistellung von den Anwaltskosten vom Arbeitgeber fordern, wenn er den unwirksamen Beschluss nachträglich „geheilt“ hat.

Worum geht es?

Ein Unternehmen hatte eine leitende Angestellte für die Personalabteilung eingestellt. Um ein etwaiges Beteiligungsrecht prüfen zu können, verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber weitere Informationen zu der Personalmaßnahme. Als der Arbeitgeber dem nicht nachkam, beauftragte der Betriebsrat im November 2020 einen Anwalt, um gerichtlich die Aufhebung der Personalmaßnahme zu erwirken. Noch während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber der Angestellten. Das Verfahren über die Beteiligung des Betriebsrats wurde eingestellt. In der Folge forderte das Gremium vom Arbeitgeber die Übernahme der angefallenen Anwaltskosten. Dieser verweigerte die Kostenerstattung, weil der Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung des Anwalts unwirksam gewesen sei. Nach einer Neuwahl des Betriebsrats wurde im Januar 2022 ein weiterer Beschluss gefasst, in dem die Beauftragung des Anwalts noch einmal bestätigt wurde. Auch dieser Beschluss war nach Meinung des Arbeitgebers fehlerhaft, woraufhin der Betriebsrat im Juli 2022 einen dritten Beschluss fasste, der laut dem Arbeitgeber ebenfalls unwirksam war. Der Betriebsrat war anderer Meinung und klagte.

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte Erfolg.

Der Arbeitgeber muss laut dem BAG die Anwaltskosten übernehmen, weil die Beauftragung des Anwalts zur Durchsetzung der geltend gemachten Mitbestimmungsrechte erforderlich gewesen sei. Sowohl der ursprüngliche Beschluss vom November 2020 als auch der zweite Beschluss aus dem Januar 2022 seien zwar unwirksam gewesen. Der dritte Beschluss vom Juli 2022 sei jedoch ordnungsgemäß zustande gekommen und habe die Fehler der vorherigen Beschlüsse geheilt, sodass die Beauftragung der anwaltlichen Tätigkeit nachträglich genehmigt worden sei.

BAG, Beschluss vom 25.09.2024, Az.: 7 ABR 37/23

Das bedeutet für Sie

Ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss kann durch einen späteren, ordnungsgemäß gefassten Beschluss „geheilt“, also nachträglich genehmigt und somit wirksam werden. Eine solche nachträgliche Heilung ist nur möglich, solange keine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergangen ist. Sobald ein Gericht entschieden hat, kann der Mangel nicht mehr durch einen späteren Beschluss behoben werden.

Daniel Roth

Daniel Roth