BAG: Kein Bewerbungszwang bei Freistellung nach Kündigung
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als Senior Consultant beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.03.2023 wurde ihm ordentlich zum 30.06.2023 gekündigt. Gleichzeitig stellte ihn der Arbeitgeber unter Anrechnung seines Resturlaubes von der Arbeit frei. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die sich später als erfolgreich herausstellte. Der Arbeitgeber übermittelte ihm in den Monaten Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Ende Juni 2023 bewarb sich der Arbeitnehmer auf sieben Stellenangebote. Der Arbeitgeber meinte, der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, sich schon während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Für den Juni 2023 zahlte er dem Consultant deshalb kein Gehalt. Er berief sich auf § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann der Anspruch auf Vergütung entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte es böswillig unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitnehmer fühlte sich ungerecht behandelt und klagte für den Monat Juni 2023 auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 6.440 Euro brutto, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Monat weiter bestanden habe.
…