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Urteil
12. November 2024

Wünsche unbeachtlich: Freistellung ist kein Zusatzurlaub

UTB+
Wünsche unbeachtlich: Freistellung ist kein Zusatzurlaub
Bild: © Bychykhin_Olexandr/iStock/Getty Images Plus
Wer als Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit Betriebsratsarbeit leistet, kann vom Arbeitgeber als Kompensation die bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Laut dem BAG muss der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung – anders als beim Urlaub – nicht den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen. Vorschau Betriebsratswahl

Worum geht es?

Ein bei einem Beförderungsunternehmen angestellter Busfahrer bekleidete das Amt des Betriebsratsvorsitzenden. Im ersten…

Daniel Roth
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