Arbeitgeber muss Entlassungsforderung des Betriebsrats nachkommen
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren als Sachbearbeiterin für ein Versicherungsunternehmen tätig. Nachdem es zwischen Oktober 2014 und Januar 2015 wiederholt zu Handgreiflichkeiten zwischen der Arbeitnehmerin und Kolleginnen gekommen war und sie dabei Drohungen ausgesprochen hatte, forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, der Arbeitnehmerin zu kündigen, hilfsweise sie zu versetzen. Nachdem der Arbeitgeber die Forderung ignoriert hatte, zog der Betriebsrat gemäß § 104 Satz 2 BetrVG vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Entlassung oder Versetzung der Arbeitnehmerin vorzunehmen. Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin zu entlassen. Dieser sprach in der Folge eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Rauswurf. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es ihres Erachtens an einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB und eine ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.
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