Keine Geldentschädigung wegen verspäteter Datenauskunft
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Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer ist seit 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. 2020 stellte er einen Antrag auf Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Die Auskunft wurde ihm antragsgemäß erteilt. Im Oktober 2022 verlangte er erneut Auskunft sowie eine Datenkopie. Er setzte dem Arbeitgeber hierfür eine Frist bis zum 16.10.2022. Das Unternehmen erteilte die Auskunft verspätet am 27.10.2022 und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger der Daten. Das Unternehmen konkretisierte daraufhin die gewünschten Informationen und übermittelte sie dem Arbeitnehmer am 01.12.2022. Dieser war damit immer noch nicht zufrieden und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er sah sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch das Unternehmen mehrfach verletzt. Dem widersprach das Unternehmen: Es fehle bereits an einem immateriellen Schaden des Arbeitnehmers.
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