Betriebsrat entscheidet eigenständig über Schulungsteilnahme
Erforderlichkeit setzt fehlendes Know-how voraus
Wann eine Seminarteilnahme „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, steht nicht explizit im Gesetz. Nach der Rechtsprechung ist die Vermittlung von Kenntnissen immer dann erforderlich, wenn diese im Gremium nicht vorhanden sind, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsratsgremium jedoch notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bevor der Betriebsrat beschließt, ein Mitglied zu einer Schulung zu entsenden, muss er also darüber befinden, ob ein konkreter Wissensbedarf im Gremium besteht, der gestillt werden muss, damit aktuelle und bevorstehende Aufgaben sachgerecht bewältigt werden können.
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