Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge
Worum geht es?
In einem Unternehmen hatten die Beschäftigten laut Haustarifvertrag Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Dieser galt für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Eine in Teilzeit tätige Arbeitnehmerin hatte zahlreiche Überstunden angesammelt. Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung erhielt sie weder Überstundenzuschläge noch Zeitgutschriften für ihr Arbeitszeitkonto. Sie fühlte sich als Teilzeitkraft gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten in unzulässiger Weise benachteiligt und klagte auf Zeitgutschrift.
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