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Urteil
12. März 2026

Verschleppte Whistleblowing- Aufklärung rechtfertigt Kündigung

UTB+
Verschleppte Whistleblowing- Aufklärung rechtfertigt Kündigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Hans Neleman
Hinweise von Whistleblowern aus der Belegschaft müssen ernst genommen und sorgfältig aufgearbeitet werden. Versäumt es der hierfür zuständige Arbeitnehmer, einen angezeigten Whistleblowing-Fall sachgemäß zu bearbeiten, kann ihn das den Job kosten – das zeigt ein Fall des ArbG Offenbach.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war in einem Konzern als Justiziar angestellt. Im Oktober 2023 ging beim Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige ein. Der Hinweis betraf Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess und löste konzernintern eine Untersuchung aus, an der auch der Justiziar mitwirkte. Ein Jahr später ließ der Konzern den Fall durch eine externe Anwaltskanzlei prüfen und bewerten. Auf der Grundlage der Ergebnisse kündigte der Arbeitgeber dem Justiziar außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Vorwurf lautete, der Arbeitnehmer habe die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der internen Compliance- und Hinweisgeberbearbeitung verletzt. Der Justiziar reagierte mit einer Kündigungsschutzklage auf seinen Rauswurf.

Daniel Roth
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