Verletzung gesetzlicher Pflichten: § 23 BetrVG gibt die Richtung vor
§ 23 BetrVG soll sicherstellen, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber an die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes halten. Für den Fall einer groben Pflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsgremium oder den Arbeitgeber bildet die Vorschrift die Rechtsgrundlage, um Sanktionen gegen einzelne Mitglieder, das Gremium oder den Arbeitgeber zu verhängen. Sie regelt sowohl das Verfahren als auch die Voraussetzungen für eine Auflösung des Betriebsrats als Kollektivorgan sowie den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Gremium. Darüber hinaus eröffnet sie die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Befolgung des Betriebsverfassungsgesetzes anzuhalten.
Verhängung von Sanktionen ist den Gerichten vorbehalten
Voraussetzung für ein erfolgreiches Ausschluss- oder Auflösungsverfahren ist eine nachweislich grobe Pflichtverletzung. Dabei ist es den Arbeitsgerichten vorbehalten, ein Betriebsratsmitglied aus dem Gremium auszuschließen oder den gesamten Betriebsrat aufzulösen. Dies trägt dem Ausnahmecharakter solcher Eingriffe Rechnung und gewährleistet, dass sowohl der Ausschluss einzelner Mitglieder als auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats nur auf der Grundlage einer unabhängigen gerichtlichen Prüfung erfolgen kann.