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12. Februar 2026

Bei groben Pflichtverstößen drohen harte Sanktionen

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Bei groben Pflichtverstößen drohen harte Sanktionen
Bild: © BrianAJackson/iStock/Getty-Images-Plus
Betriebsrat und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. In der Praxis gelingt dies nicht immer, weil die unterschiedlichen Interessenlagen zwangsläufig zu Spannungen und Konflikten führen. Häufig sind Pflichtverstöße des Arbeitgebers oder einzelner Betriebsratsmitglieder der Auslöser.

Verletzung gesetzlicher Pflichten: § 23 BetrVG gibt die Richtung vor

§ 23 BetrVG soll sicherstellen, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber an die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes halten. Für den Fall einer groben Pflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsgremium oder den Arbeitgeber bildet die Vorschrift die Rechtsgrundlage, um Sanktionen gegen einzelne Mitglieder, das Gremium oder den Arbeitgeber zu verhängen. Sie regelt sowohl das Verfahren als auch die Voraussetzungen für eine Auflösung des Betriebsrats als Kollektivorgan sowie den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Gremium. Darüber hinaus eröffnet sie die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Befolgung des Betriebsverfassungsgesetzes anzuhalten.

Verhängung von Sanktionen ist den Gerichten vorbehalten

Voraussetzung für ein erfolgreiches Ausschluss- oder Auflösungsverfahren ist eine nachweislich grobe Pflichtverletzung. Dabei ist es den Arbeitsgerichten vorbehalten, ein Betriebsratsmitglied aus dem Gremium auszuschließen oder den gesamten Betriebsrat aufzulösen. Dies trägt dem Ausnahmecharakter solcher Eingriffe Rechnung und gewährleistet, dass sowohl der Ausschluss einzelner Mitglieder als auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats nur auf der Grundlage einer unabhängigen gerichtlichen Prüfung erfolgen kann.

Übersicht: Sanktionen gemäß § 23 BetrVG

1. Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsratsgremium wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten

2. Auflösung des Betriebsratsgremiums wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten

3. Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen, wenn er grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat

Daniel Roth

Daniel Roth