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Urteil
28. November 2025

Explosion im Homeoffice: Sprung aus dem Fenster ist kein Arbeitsunfall

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Nicht jeder Unfall im Homeoffice steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einem Sprung aus dem Fenster wegen eines explodierenden Akkus ist das laut dem LSG Berlin-Brandenburg nicht der Fall.

Worum geht es?

Ein im Homeoffice tätiger Softwareentwickler befand sich in einer Telefonkonferenz, als plötzlich die Akkus seines E-Scooters explodierten. Um sich zu retten, sprang er aus dem Fenster seiner Wohnung und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Er forderte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Er argumentierte, dass der Unfall während seiner Arbeitszeit stattgefunden habe und deshalb im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung mit dem Argument, dass der Unfall sich zwar während der Arbeit ereignet habe, aber nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.

Daniel Roth
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