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Urteil
26. September 2025

Abbau einer Hierarchieebene ist kein Kündigungsgrund

UTB+
Abbau einer Hierarchieebene ist kein Kündigungsgrund
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/TarikVision
Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht allein mit dem Abbau einer Hierarchie­ebene begründet werden. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Siegburg hervor. Arbeitgeber müssen demnach detailliert darlegen, warum der Arbeitsplatz entfällt und wie die verbleibenden Aufgaben verteilt werden.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war seit September 2023 als Assistentin der Geschäftsführung in einem Unternehmen beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben vom 31.12.2024 wurde ihr betriebsbedingt zum 31.03.2025 gekündigt. Die Begründung lautete, dass die Position der Arbeitnehmerin (Assistenz der Geschäftsführung) ersatzlos gestrichen werden solle, da sie strukturell nicht erforderlich sei. Verbleibende Aufgaben sollten von der Geschäftsführung und Verwaltung übernommen werden. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Kündigung. Ihres Erachtens war die Kündigung nicht gerechtfertigt. Sie machte geltend, dass sie nicht als klassische Assistenz, sondern als Einrichtungsleiterin gearbeitet habe. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, welche Aufgaben künftig entfallen und wie deren Erledigung organisatorisch umgesetzt werden solle.

Daniel Roth
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