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Urteil
11. September 2025

Abgemahntes Betriebsratsmitglied muss Urteilsverfahren wählen

UTB+
Urteilsverfahren
Bild: ©gorodenkoff-iStock-Getty-Images-Plus
Das Hessische LAG hat klargestellt, dass über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitgliedes im Urteilsverfahren zu entscheiden ist – auch dann, wenn der Anspruch auf das kollektive Behinderungsverbot aus § 78 BetrVG gestützt werde. Die Verfahrensart richte sich nach dem Arbeitsverhältnis.

Worum geht es?

Ein Betreiber von Einrichtungshäusern sprach einem Beschäftigten, der zugleich Betriebsratsmitglied war, am 05.08.2024 eine Abmahnung wegen Beleidigung aus, weil er sämtliche Logistikführungskräfte als „Arschlöcher“ bezeichnet hatte – was neben der Beleidigung auch einen Verstoß gegen den im Betrieb geltenden Verhaltenskodex bedeutete. Das Betriebsratsmitglied klagte in der Folge im Beschlussverfahren auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, weil diese seines Erachtens unwirksam sei. Zudem berief er sich auf das Behinderungsverbot aus § 78 BetrVG. Der Arbeitgeber rügte die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens und verwies auf das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) als richtige Verfahrensart. Das zuständige Arbeitsgericht erklärte das Beschlussverfahren für unzulässig und leitete das Verfahren in das Urteilsverfahren über. Dagegen legte das Betriebsratsmitglied sofortige Beschwerde ein.

Daniel Roth
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