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Urteil
13. August 2025

Kritik auf Arbeitgeberportalen: Anonymität bleibt geschützt

UTB+
Datenschutz
Bild: ©Urupong-iStock-Getty-Images-Plus
Was dürfen Beschäftigte online in Bewertungsportalen über ihren Arbeitgeber sagen? Laut einem Urteil des OLG Bamberg fallen pointierte, überspitzte oder satirisch gemeinte Aussagen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit – auch dann, wenn sie anonym veröffentlicht werden.

Worum geht es?

Ein Unternehmen verlangte von zwei Plattformbetreibern Auskunft über die Identität anonymer Nutzer, die im Dezember 2024 kritische Bewertungen über das Unternehmen bzw. einzelne Führungskräfte veröffentlicht hatten. In den Kommentaren hieß es unter anderem: „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ sowie „Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts (…).“ Die Beiträge seien – so das Unternehmen – zwar mitunter kreativ, inhaltlich jedoch diffamierend. Man sehe darin strafbare Schmähkritik im Sinne des § 185 StGB sowie eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Das Unternehmen forderte deshalb die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten der Verfasser, insbesondere IP- und E-Mail-Adressen sowie die Zeitpunkte der jeweiligen Uploads.

Daniel Roth
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