Arbeitgeber muss Betriebsrat personalisierte Mail-Adressen bereitstellen
Worum geht es?
Den Mitgliedern des Betriebsrats einer bundesweit tätigen Supermarktkette steht eine allgemeine E-Mail-Adresse unter der firmeninternen Domain „n.-online.de“ zur Verfügung. Freigestellte Betriebsratsmitglieder verfügen darüber hinaus über personalisierte E-Mail-Adressen, reguläre Mitglieder hingegen nicht. Einige von ihnen forderten daher ebenfalls personalisierte Adressen, um effektiver mit den Beschäftigten kommunizieren zu können. Ein Gremienbeschluss sei dafür nicht erforderlich, da sonst eine Mehrheit im Betriebsrat der Minderheit notwendige Arbeitsmittel verwehren könne. Das zuständige Arbeitsgericht wies den Antrag in erster Instanz ab. Die Betriebsratsmitglieder seien nicht antragsbefugt, da Ansprüche auf Sachmittel allein dem Gremium zustünden. Zudem sei die geforderte E-Mail-Konfiguration nicht erforderlich, weil es zahlreiche alternative Kommunikationswege gebe. Ein unbeschränkter E-Mail-Account scheine auch nicht betriebsüblich zu sein.
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