Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteil
02. Juni 2025

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen eines Arbeitszimmers

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wer in eine größere Wohnung zieht, um sich dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, kann die Umzugskosten nicht steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten von der Steuerlast abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

Worum geht es?

Ein berufstätiges Ehepaar zog innerhalb Hamburgs aus einer Drei-Zimmer Wohnung in eine Fünf-Zimmer-Wohnung um. Grund für den Wohnungswechsel im Mai 2020 war, dass die Eheleute beide – coronabedingt – zunehmend von zuhause aus gearbeitet hatten. In der größeren Wohnung war es ihnen möglich, für jeden ein Arbeitszimmer einzurichten und als Homeoffice zu nutzen. Im Folgejahr machten sie in ihrer Steuererklärung sowohl die Ausgaben für den Umzug als auch den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es mangels beruflicher Veranlassung ab, die Kosten für den Umzug als Werbungskosten anzuerkennen. Daraufhin zogen die Eheleute vor Gericht.

Daniel Roth
+

Weiterlesen mit UTB+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit UTB+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte. Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.