Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen eines Arbeitszimmers
Worum geht es?
Ein berufstätiges Ehepaar zog innerhalb Hamburgs aus einer Drei-Zimmer Wohnung in eine Fünf-Zimmer-Wohnung um. Grund für den Wohnungswechsel im Mai 2020 war, dass die Eheleute beide – coronabedingt – zunehmend von zuhause aus gearbeitet hatten. In der größeren Wohnung war es ihnen möglich, für jeden ein Arbeitszimmer einzurichten und als Homeoffice zu nutzen. Im Folgejahr machten sie in ihrer Steuererklärung sowohl die Ausgaben für den Umzug als auch den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es mangels beruflicher Veranlassung ab, die Kosten für den Umzug als Werbungskosten anzuerkennen. Daraufhin zogen die Eheleute vor Gericht.
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