Zeitweilige Duldung eines Hundes ist keine betriebliche Übung
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin ist seit 2013 in einer Spielhalle als Aufsicht beschäftigt. Seit 2019 bringt sie regelmäßig ihre Hündin mit in die Spielhalle, obwohl das Mitbringen von Haustieren laut ihrem Arbeitsvertrag in der Spielhalle verboten war. Wechselnde Vorgesetzte hatten die Anwesenheit der Hündin geduldet. Im März 2025 bat der Geschäftsführer die Arbeitnehmerin unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen, die Hündin mit zur Arbeit zu bringen. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen. Sie meinte, der Weisung, das Tier nicht mitzubringen, stehe die betriebliche Praxis entgegen, wie sie seit Langem gelebt werde. Es sei eine betriebliche Übung entstanden.
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