Bei erforderlicher Neuwahl müssen alle Freigestellten neu gewählt werden
Worum geht es?
In einem Unternehmen hatte der Betriebsrat Anfang 2024 festgestellt, dass die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb über 500 Personen gestiegen war. Die Belegschaft umfasste 465 Stamm- und 54 Zeitarbeitskräfte. Da der entsprechende Schwellenwert in § 38 BetrVG überschritten war, wählte der Betriebsrat per Verhältniswahl ein weiteres freizustellendes Mitglied. Zwei Betriebsratsmitglieder waren mit der Wahl nicht einverstanden und fochten die Wahl an. Sie argumentierten, dass es nicht zulässig sei, nur das zusätzlich freizustellende Betriebsratsmitglied zu wählen. Stattdessen müssten bei Veränderungen der Beschäftigtenzahl alle – d.h. in diesem Fall beide, freizustellenden Betriebsratsmitglieder neu gewählt werden.
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