VW muss „fehlerhafte“ Gehaltserhöhung für Betriebsräte beweisen
Worum geht es?
Ein Kfz-Mechaniker und Industriemeister mit der Befähigung zur Ausbildung ist seit 1984 bei VW als Anlagenführer tätig. Seit 2002 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Aufgrund einer Überprüfung der Betriebsratsvergütungen infolge einer BGH-Entscheidung stufte VW das Betriebsratsmitglied von der Entgeltstufe 20 (ES 20) in die Stufe 18 (ES 18) zurück. Dies bedeutete eine Verringerung des Einkommens von 7.093 Euro auf 6.454 Euro brutto im Monat. Das Betriebsratsmitglied war damit nicht einverstanden und klagte gegen die Gehaltskürzung. Die erste Instanz hatte ihm im Wesentlichen recht gegeben. Zwar bestehe kein Anspruch auf eine Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). VW ging in Revision zum BAG.
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