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Urteil
29. April 2025

Bei unvereinbaren Standpunkten sind weitere Verhandlungen überflüssig

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Bei unvereinbaren Standpunkten sind weitere Verhandlungen überflüssig
Bild: © AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus
Das Tätigwerden einer Einigungsstelle setzt voraus, dass Betriebsrat und Arbeitgeber im Vorfeld erfolglos verhandelt haben. Diese Anforderung ist laut dem hessischen LAG erfüllt, wenn ein ernsthafter Verhandlungsversuch unternommen wurde und sich herausstellt, dass die Standpunkte der Betriebsparteien offensichtlich unvereinbar sind.

Worum geht es?

In der Frankfurter Filiale eines international tätigen Textildiscounters waren 2024 neben 133 tarifgebundenen Arbeitnehmern zwei leitende Angestellte sowie drei Arbeitnehmer ohne Tarifbindung beschäftigt. Per E-Mail rügte der Betriebsrat, dass die Arbeitgeberin 2023 zwei Beschäftigten unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen gewährt habe. Die Arbeitgeberin meinte, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betroffen sei. In der Folge forderte das Gremium die Arbeitgeberin unter Fristsetzung auf, ihm sämtliche Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen aus 2023 mitzuteilen und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Anrufung der der Einigungsstelle und gegebenenfalls die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Bestellverfahrens an. In erster Instanz wurde der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, weil ein ernsthafter Verhandlungsversuch seitens des Betriebsrats nicht ersichtlich sei. Die geforderte Auskunft zu den Gehaltszahlungen sei noch keine Aufforderung zu Verhandlungen. Nicht ersichtlich sei darüber hinaus, inwiefern hier ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 BetrVG in Betracht komme. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Daniel Roth
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