Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht lückenlos kontrollieren
Worum geht es?
In einem großen Versicherungsunternehmen gab es erhebliche Unterschiede bei der Produktivität der 38 für die Schadensbearbeitung zuständigen Außenstellen. Um hier gegenzusteuern, plante der Arbeitgeber, durch IT Systeme die von jedem einzelnen Sachbearbeiter erledigten bzw. nicht erledigten Arbeitsschritte zu kontrollieren und in das Verhältnis zum Durchschnitt der Kollegen zu setzen. Nachdem sich der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat nicht auf eine gemeinsame Lösung verständigen konnten, rief der Arbeitgeber die Einigungsstelle an. Diese beschloss eine Betriebsvereinbarung „Belastungsstatistik“, mit der neben den bearbeiteten Fallzahlen und Rückständen der einzelnen Sachbearbeiter auch detaillierte Daten zu den einzelnen Arbeitsschritten erfasst werden sollten. Der Gesamtbetriebsrat hielt die Betriebsvereinbarung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte für unwirksam und klagte dagegen. Er vertrat die Ansicht, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen überschritten.
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