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Urteil
03. April 2025

Kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit während Brückenteilzeit

UTB+
Kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit während Brückenteilzeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Oat_Phawat
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie beschreibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Laut dem hessischen LAG kann während einer Brückenteilzeit kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden.

Worum geht es?

Eine seit dem 01.10.2020 für ein Unternehmen tätige Beschäftigte hatte eine befristete Brückenteilzeit beantragt, die ihr Arbeitgeber auch bewilligte. Die Parteien einigten sich dabei auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage, beginnend am 01.09.2022 für die Dauer von zwei Jahren. Rund ein halbes Jahr vor Ablauf der Brückenteilzeit, am 01.03.2024, stellte die Arbeitnehmerin einen Antrag auf unbefristete Teilzeit gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, die nahtlos an die Brückenteilzeit anschließen sollte. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab. Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht und klagte darauf, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihr die unbefristete Teilzeit zu gewähren.

Daniel Roth
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