Kein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen
Worum geht es?
In einem Unternehmen der chemischen Industrie schlossen die Betriebsparteien 2016 eine „Betriebsvereinbarung bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (BV). Bei der Durchführung der nach den Regelungen der BV zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen wirkt der vom Arbeitgeber beauftragte TÜV Rheinland mit. Der Betriebsrat meinte, dass die Beauftragung des TÜV Rheinland mit Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen seiner Zustimmung bedürfe, weil er ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beauftrage. Die BV enthalte keine Öffnungsklausel im Hinblick auf eine Vergabe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen an Dritte.
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