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Urteil
13. März 2025

Geruch von Tabakrauch am Arbeitsplatz löst Nichtraucherschutz aus

UTB+
Geruch von Tabakrauch am Arbeitsplatz löst Nichtraucherschutz aus
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Sophonnawit Inkaew
Das LAG Köln hat den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gestärkt. Der Arbeitgeber sei bereits dann zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn am Arbeitsplatz Rauchgeruch wahrnehmbar sei. Allerdings müsse hierfür der Nachweis erbracht werden, dass am Arbeitsplatz tatsächlich eine Geruchsbelästigung vorgelegen habe.

Worum geht es?

Aufgrund einer Bronchialerkrankung legte ein bei einer Pizza-Kette beschäftigter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, wonach sein Arbeitsplatz nikotinfrei sein müsse, um dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Trotz eines bestehenden Rauchverbotes im Betrieb nahm der Arbeitnehmer Zigarettenrauch wahr und meldete dem Arbeitgeber Verstöße, insbesondere das Rauchen von Kollegen in geschlossenen Räumen und an der geöffneten Hintertür des Betriebes. Der Arbeitgeber erweiterte daraufhin das Rauchverbot auf das Treppenhaus und den Hausflur. Der Arbeitnehmer meinte, dass diese Maßnahme unzureichend sei. Die Kollegen würden weiterhin durch die geöffnete Hintertür des Betriebes rauchen. Er beantragte deshalb bei Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In der mündlichen Verhandlung meinte der Arbeitgeber, dass es dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit von seinem Arbeitsplatz aus gar nicht möglich gewesen sei, die behaupteten Beobachtungen zu machen. Die angeführten Rauchverbotsverstöße lägen alle außerhalb seiner eigenen Pausenzeit.

Daniel Roth
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