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Urteil
26. Februar 2025

Überlassung eines Smartphones begründet Höhergruppierung

UTB+
Überlassung eines Smartphones begründet Höhergruppierung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/SerhiiBobyk
Höheres Gehalt dank Smartphone: Nachdem er für seine Tätigkeit im Streifendienst ein Smartphone bekommen hatte, forderte ein beim Ordnungsamt einer Stadt angestellter Arbeitnehmer seine Höhergruppierung – mit Erfolg. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg habe sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch das Smartphone wesentlich verändert.

Worum geht es?

Ein im Streifendienst tätiger Arbeitnehmer wurde nach Entgeltgruppe 8 des TVöD vergütet. Ordnungsverstöße nahm er mit Block und Stift, später mit einem Handerfassungsgerät auf. Die Daten leitete er an den Innendienst weiter, der dann die Anzeige fertigte und die Höhe des Buß- oder Verwarnungsgeldes festlegte. 2018 führte die Stadt im Außendienst des Ordnungsamtes Smartphones ein. Seitdem legt der Arbeitnehmer Ordnungswidrigkeiten-Fälle vor Ort selbst per Smartphone an. Er kann auch die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes festlegen, sofern nicht ein bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog vorhanden ist und dies automatisch geschieht. Der Arbeitnehmer sah darin eine wesentliche Änderung seiner Tätigkeit und forderte deshalb eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD. Auch die Stadt habe mit ihrer neuen Stellenbeschreibung gezeigt, dass es sich um eine wesentliche Änderung handele. Die Stadt hatte die Stellenausschreibung 2022 neu gefasst, indem sie die Tätigkeit im Streifendienst in mehrere Arbeitsvorgänge aufsplittete. Seitdem bilden die Kontrollgänge zur Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften sowie die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Einleitung der Maßnahmen zwei verschiedene Arbeitsvorgänge. Die Stadt bestritt eine wesentliche Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, woraufhin dieser vor Gericht zog.

Daniel Roth
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