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Urteil
26. Februar 2025

Rein digitale Gehaltsabrechnungen sind zulässig

UTB+
Rein digitale Gehaltsabrechnungen sind zulässig
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AmnajKhetsamtip
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Das Gesetz sieht hierfür die Textform vor. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Abrechnung nicht zwingend in Papierform erfolgen muss. Auch eine rein digitale Bereitstellung sei verhältnismäßig, sodass Beschäftigte keinen Anspruch auf gedruckte Lohnunterlagen hätten.

Worum geht es?

In einem Lebensmittelkonzern mit rund 410.000 Beschäftigten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung, in der es u. a. heißt, dass „alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach“ bereitgestellt werden. Die Beschäftigten verfügen über einen passwortgeschützten Online-Zugriff auf ihre Dokumente. Der Konzernbetriebsrat und die Konzernleitung hatten zudem vereinbart, dass für Beschäftigte ohne Zugriffsmöglichkeiten mit einem privaten Endgerät auf dieses Mitarbeiterpostfach übergangsweise eine Einsichtsmöglichkeit sowie eine Option zum Ausdrucken im Betrieb geschaffen werden sollte. Ab März 2022 stellte der Konzern die Entgeltabrechnungen ausschließlich nur noch digital zur Verfügung. Eine Verkäuferin war mit der rein digitalen Form der Zurverfügungstellung ihrer Gehaltsabrechnung nicht einverstanden und forderte den Konzern auf, die Abrechnungen auch weiterhin in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Daniel Roth
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