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Urteil
12. Februar 2025

Betriebsratsmitglieder müssen Seminarkosten selbst bezahlen

UTB+
Illustration eines Mannes und eines Geldsackes
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / IR_Stone
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, die ein Recht auf den Besuch einer Schulungsveranstaltung begründen: § 37 Abs. 6 BetrVG regelt den kollektivrechtlichen Anspruch des Betriebsrats als Gremium, während es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individualrechtlichen Anspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes handelt. Warum dessen praktische Bedeutung eher gering ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Bezahlte Freistellung bei „geeigneter“ Schulung

§37 Abs. 7 BetrVG verschafft jedem Betriebsratsmitglied – ohne Rücksicht auf den konkreten individuellen Wissens- und Kenntnisstand – einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von insgesamt drei Wochen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als für die Betriebsratsarbeit „geeignet“ anerkannt ist. Das ist der Fall, wenn sie für eine kompetente Betriebsratsarbeit zwar nützlich, aber nicht unbedingt „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Als geeignet anerkannt sind z. B. Schulungen zu folgenden Themen:

Daniel Roth
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