Betriebsratsmitglieder müssen Seminarkosten selbst bezahlen
Bezahlte Freistellung bei „geeigneter“ Schulung
§37 Abs. 7 BetrVG verschafft jedem Betriebsratsmitglied – ohne Rücksicht auf den konkreten individuellen Wissens- und Kenntnisstand – einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von insgesamt drei Wochen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als für die Betriebsratsarbeit „geeignet“ anerkannt ist. Das ist der Fall, wenn sie für eine kompetente Betriebsratsarbeit zwar nützlich, aber nicht unbedingt „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Als geeignet anerkannt sind z. B. Schulungen zu folgenden Themen:
…