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Urteil
31. Januar 2025

Anspruch auf Zeitgutschrift fürs Umkleiden besteht auch bei Krankheit

UTB+
Spind mit Arbeitskleidung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Leesle
Steht Beschäftigten laut Tarifvertrag eine Zeitgutschrift für das An- und Ablegen von Schutzkleidung zu, so besteht dieser Anspruch auch während Krankheit und Urlaub. Das gilt laut einem Urteil des LAG Nürnberg auch für den Fall, dass der maßgebliche Tarifvertrag eine Zeitgutschrift „pro geleisteter Schicht“ vorsieht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist als Rettungssanitäter beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigt. Laut dem geltenden Manteltarifvertrag gilt eine wöchent­liche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Rettungssanitäter erhalten für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eine pauschale Zeitgutschrift von zwölf Minuten täglich „pro geleisteter Schicht“. Zwischen 2017 und dem 05.06.2020 war der Arbeitnehmer an insgesamt 251 Tagen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Krankheitszeiten des Arbeitnehmers auf dessen Arbeitszeitkonto. Für die Umkleidezeiten, die an diesen Tagen angefallen wären, erfolgte keine Gutschrift. Damit war der Rettungssanitäter nicht einverstanden und forderte für die Zeiten des An- und Ablegens der Schutzkleidung eine Gutschrift im Umfang von 50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Er meinte, dass es sich dabei um vergütungspflichtige Arbeitszeit handele. Der Arbeitgeber verweigerte die Gutschrift mit der Begründung, dass die zwölfminütige Pauschale für Umkleidezeiten laut dem Tarifvertrag nur pro geleisteter Schicht gewährt werde. Der Rettungssanitäter habe während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit jedoch keine Schicht geleistet.

Daniel Roth
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