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14. Januar 2025

Keine Mitbestimmung bei „psychischen Ersthelfern“

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Psychotherapeutisches Gespräch.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Lorenzoantonucci
Plant der Arbeitgeber den Einsatz von „psychischen Ersthelfenden“ für Beschäftigte mit psychischen Problemen, so hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz hierbei kein Mitbestimmungsrecht.

Worum geht es?

Der Betreiber eines Einrichtungshauses plante, eine Anlaufstelle für Beschäftigte mit psychischen Problemen zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten Beschäftigte von einem externen Dienstleister zu „psychischen Ersthelfenden“ geschult werden, um Kolleginnen und Kollegen mit psychischen Problemen bei Bedarf Kontakte für eine ärztliche oder psychologische Beratung zu vermitteln. Der Betriebsrat meinte, dass er bei der Schaffung einer solchen Anlaufstelle ein Mitspracherecht habe. Es handele sich dabei um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats müsse der Arbeitgeber die geplante Schaffung der Anlaufstelle wegen der Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts unterlassen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies den Unterlassungsantrag ab. Regelungen zum Gesundheitsschutz unterlägen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeute, dass sich der Mitbestimmungstatbestand auf Regelungen beziehe, die der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen habe. Eine solche das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende Rahmenvorschrift sei hier nicht ersichtlich. Zwar stelle § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG eine solche Vorschrift dar. Allerdings könne ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst dann greifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang feststehe. Dies sei beim Einsatz von psychischen Ersthelfenden nicht der Fall.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2024, Az.: 7 TaBVGa 2/24

Das bedeutet für Sie

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt das Vorliegen einer Vorschrift voraus, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient (z. B. § 3 ArbSchG) und dem Arbeitgeber eine Handlungspflicht auferlegt, zugleich jedoch einen gewissen Handlungsspielraum bei der Umsetzung überlässt, den dieser dann gemeinsam mit dem Betriebsrat ausfüllt.

Daniel Roth

Daniel Roth