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Urteil
14. Januar 2025

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Das BAG hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, indem es eine tarifliche Regelung kassiert hat, wonach ein Anspruch auf Überstundenzuschläge erst mit Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsteht. Diese Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund.

Worum geht es?

In einem Unternehmen hatten die Beschäftigten laut Haustarifvertrag Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Dieser galt für Überstunden, die über die monat­liche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Eine in Teilzeit tätige Arbeitnehmerin hatte zahlreiche Überstunden angesammelt. Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung erhielt sie weder Überstundenzuschläge noch Zeitgutschriften für ihr Arbeitszeitkonto. Sie fühlte sich als Teilzeitkraft gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten in unzulässiger Weise benachteiligt und klagte auf Zeitgutschrift.

Daniel Roth
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