Worum geht es?
Ein Unternehmer betreibt zwei Autohäuser. Im Unternehmen existiert ein Betriebsrat. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen. In der Folge vergütete ihn der Arbeitgeber entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrages. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden. Er fühlte sich übergangen, weil ihm seines Erachtens ein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 BetrVG zustehe. Der Betriebsrat beantragte deshalb die Aufhebung der Entscheidung über die höhere Vergütung. Die Vorinstanzen hatten dem Antrag stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des BAG stehe dem Betriebsrat bei der Erhöhung des Arbeitsentgeltes eines freigestellten Betriebsratskollegen kein Mitwirkungsrecht aus § 99 BetrVG zu. Diese Vorschrift sehe eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestünden in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Im Zuge der Erhöhung des Arbeitsentgeltes eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes gemäß § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolge keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitgliedes nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben.
BAG, Beschluss vom 26.11.2024, Az.: 1 ABR 12/23
Das bedeutet für Sie
Ist es einem freigestellten Betriebsratsmitglied infolge der Amtsübernahme verwehrt, die Karriereleiter emporzuklettern und einen besser bezahlten Job zu ergattern, muss der Arbeitgeber dessen Gehalt entweder gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder nach § 78 Satz 2 BetrVG zur Vermeidung einer Benachteiligung anpassen.