Verstoß gegen Wettbewerbsverbot rechtfertigt Rauswurf
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 als Vertriebsleiter bei einem Unternehmen der Abfallwirtschaft beschäftigt. Am 31.05.2022 gründete er gemeinsam mit seinem Bruder die K GmbH, an der er 30 % des Stammkapitals hielt. Der übrige Anteil wurde von seinem Bruder gehalten, der auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Die K GmbH betrieb eine öffentlich zugängliche Internetpräsenz. Dort war zu lesen, dass die Firma mit Recyclingprodukten aus Kunststoff in unterschiedlichen Formen handelte. Zwischen Juli 2022 und April 2023 leitete der Arbeitnehmer diverse E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an seinen Bruder weiter, in denen diese dem Arbeitgeber verschiedene Recyclingprodukte bzw. andere Geschäfte oder Kooperationen anboten. Nachdem der Geschäftsführer von den E-Mail Weiterleitungen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er meinte, dass keine Wettbewerbstätigkeit vorliege. Die Firma K GmbH sei kein Wettbewerbsunternehmen im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Sie schreibe keine Umsätze, keine Gewinne und habe bislang keine Rechnungen erstellt. Über die Internetseite der Firma K GmbH hätten noch keinerlei geschäftliche Kontakte stattgefunden.
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