Wünsche unbeachtlich: Freistellung ist kein Zusatzurlaub
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Bild: © Bychykhin_Olexandr/iStock/Getty Images Plus
Wer als Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit Betriebsratsarbeit leistet, kann vom Arbeitgeber als Kompensation die bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Laut dem BAG muss der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung – anders als beim Urlaub – nicht den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen.
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