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Hintergrund
12. November 2024

Arbeitgeber muss Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören

UTB+
Arbeitgeber muss Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören
Bild: © jacoblund/iStock/Getty Images Plus
Erreicht der angekündigte Stellenabbau nicht den vom Gesetzgeber geforderten Umfang, um als Betriebsänderung zu gelten, kann der Betriebsrat zwar nicht auf die Beteiligungsrechte gemäß den §§ 111 ff. BetrVG zurückgreifen. Völlig schutzlos sind die betroffenen Beschäftigten dennoch nicht, denn der Arbeitgeber muss im Vorfeld jeder einzelnen Kündigung die hohen Hürden des Anhörungsverfahrens überwinden.

Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam

Der Arbeitgeber muss gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Kündigung…

Daniel Roth
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