Viermonatige Probezeit bei einjähriger Befristung ist unzulässig
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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So steht es in § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag unverhältnismäßig.
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber geschlossen, wonach sie für die Dauer…